In Bezug auf die Verhältnismässigkeit führte die Vorinstanz aus, es gehe vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht darum, über die Sanktion, insbesondere allfällige Massnahmen zu befinden. Entscheidend sei einzig, ob es Ersatzmassnahmen gebe, welche die bestehende Kollusions- und Wiederholungsgefahr wirkungsvoll begegnen würden. Diese Frage sei auch nach Vorliegen des Gutachtens zu verneinen.