In Bezug auf die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr führte die Vorinstanz aus, es sei grundsätzlich unbestritten, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für ähnliche Straftaten wie die Anlassdelikte bestehe. Das bestätige auch das nun vorliegende fachpsychiatrische Gutachten von PD Dr. med. F._____ vom 7. November 2024 (fortan: Gutachten). Auch anlässlich der Verhandlung habe der Sachverständige bestätigt, das Risiko für fortlaufende Delinquenz sei hoch. Dass es sich bei den Anlasstaten nicht um Bagatelldelikte handle, sondern der Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag lege, sei ebenso wiederholt ausgeführt worden.