In Bezug auf die Kollusionsgefahr verwies die Vorinstanz auf die Haftverlängerungsverfügung vom 5. November 2024 E. 4.1.4, der zufolge betreffend die noch durchzuführenden Auswertungen der sichergestellten EDV- Gerätschaften im Hinblick auf den von einem dringenden Tatverdacht getragenen und vom Beschwerdeführer nicht eingestandenen Tatvorwurf der Kinderpornografie Kollusionsgefahr bestehe. Die IT äussere sich in ihrem neusten Bericht vom 2. Dezember 2024 über die aktuellen Auswertungen. Gemäss der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg seien am 9. und 18. Dezember 2024 die nächsten und eventuell letzten Einvernahmen geplant.