Der Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht nicht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und dieser ist weiterhin als gegeben zu erachten. 4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte weiter die besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr, der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr.