Der Beschwerdeführer gestehe – mit Ausnahme der Kinderpornografie – ein, an den meisten ihm zur Last gelegten Delikten beteiligt zu sein, an ein paar Delikten nur entfernt beteiligt zu sein oder Kenntnis davon zu haben. In Bezug auf die Kinderpornografie verwies die Vorinstanz in der Haftverlängerungsverfügung vom 5. November 2024 auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 E. 3.2, wonach auch diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bestehe.