3. Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Haftanordnungsverfügung vom 9. Mai 2024 (E. 2.1) sowie der Haftverlängerungsverfügung vom 5. November 2024 (E. 3) den dringenden Tatverdacht der oben erwähnten Verbrechen und Vergehen (vgl. Aktenzusammenfassung Ziff. 1). Der Beschwerdeführer gestehe – mit Ausnahme der Kinderpornografie – ein, an den meisten ihm zur Last gelegten Delikten beteiligt zu sein, an ein paar Delikten nur entfernt beteiligt zu sein oder Kenntnis davon zu haben.