3. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft im Sinne von Ersatzmassnahmen folgende Anordnungen oder weitere Auflagen nach richterlichem Ermessen zu treffen. Bei Bedarf seien technische Geräte zur Überwachung einzusetzen: a. Kontaktverbot zu den übrigen Mitbeschuldigten B._____, C._____ und D._____; b. Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung der Eltern an der Q- Strasse in R._____ zu wohnen; c. Die Therapie bei E._____ engmaschig weiter zu verfolgen; d. Auf seinen EDV Geräten und auf seinem Handy geeignete Überwachungssoftware zu installieren;