1.5. Am 19. September 2024 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Eingabe vom 20. September 2024 die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2024 ab. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 ab.