Kaufs/Besitzes von Kinderpornografie. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 bis einstweilen am 6. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 1.3. Am 4. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab.