1. In Gutheissung der Beschwerde wird die den Beschuldigten betreffende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. November 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)