Damit sind die Voraussetzungen für eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. November 2024 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen. - 14 - 6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.