5.8. Zusammengefasst wirken die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Servicierung des Federbeins derzeit in Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten und von C._____. Allein deshalb ist die Einstellungsverfügung bereits aufzuheben (E. 3.2 hievor). Angesichts der Ungereimtheiten bezüglich des Servicezeitpunkts drängt sich zudem eine Konfrontationseinvernahme nachgerade auf und sind auch weitere Untersuchungen angezeigt.