Wann der Beschwerdeführer ihm das Motorrad gebracht habe, wann er es dem Beschuldigten zur Reparatur gebracht habe und wann er es vom Beschuldigten zurückerhalten und dem Beschwerdeführer zurückgegeben habe, wisse er nicht mehr auswendig (zu Fragen 21 f.). Die Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach das Federbein am 21. Oktober 2021 repariert worden sei, und des Beschuldigten, wonach die Reparatur im Juni 2021 stattgefunden habe, könne er sich nicht erklären. Es sei "Sommer und nicht irgendwann im Oktober" gewesen (zu Frage 23). Dem Beschwerdeführer habe es "pressiert", weil er auf der Rennstrecke habe fahren wollen (zu Frage 24).