Dass sich unter den vom Beschuldigten nicht eingereichten Buchhaltungsunterlagen auch Belege für eine vom Beschuldigten für C._____ im Oktober 2021 durchgeführte Servicierung eines Federbeins finden liessen, erscheint ohne Weiteres möglich. Allein gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungsund Zahlungsbelege und seine damit (erwartungsgemäss) übereinstimmenden Aussagen lässt sich somit nicht mit hinreichender Sicherheit entscheiden, wann der Beschuldigte das Federbein des Beschwerdeführers servicierte.