Es kann auch so gewesen sein, dass der Beschuldigte seine Buchhaltungsunterlagen ohne solch eine Erinnerung systematisch durchging und die eingereichten Rechnungs- und Zahlungsbelege nicht gestützt auf eine konkrete Erinnerung der fraglichen Servicierung zuordnete, sondern gestützt auf andere Gründe. So oder anders ergibt sich aus den eingereichten Rechnungs- und Zahlungsbelegen (Beilagen zur Eingabe des Beschuldigten vom 29. Januar 2024 [Reg. 3/grün]) nicht, dass der Beschuldigte das Federbein des Beschwerdeführers im Sommer 2021 servicierte. Dass sich unter den vom Beschuldigten nicht eingereichten Buchhaltungsunterlagen auch Belege für eine vom Beschuldigten für C.___