Zwar kann es durchaus so gewesen sein, dass sich der Beschuldigte aufgrund besonderer Umstände zumindest noch daran erinnerte, im Sommer 2021 für C._____ ein Sachs-Federbein serviciert zu haben (vgl. hierzu Rz. 378 ff.), und dass er gestützt auf diese Erinnerung die entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelege heraussuchte. Es kann auch so gewesen sein, dass der Beschuldigte seine Buchhaltungsunterlagen ohne solch eine Erinnerung systematisch durchging und die eingereichten Rechnungs- und Zahlungsbelege nicht gestützt auf eine konkrete Erinnerung der fraglichen Servicierung zuordnete, sondern gestützt auf andere Gründe.