Details, die darauf schliessen liessen, dass dieser Beschrieb auf tatsächlichen Erinnerungen beruhte und nicht bloss einen Standardablauf wiedergab, sind den Ausführungen des Beschuldigten aber nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Auch angesichts seiner Aussage, dass Arbeiten an Federbeinen alltägliche Standardarbeiten seien (Rz. 305 ff.), kann es nicht ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 6. Juli 2022 tatsächlich konkrete Erinnerungen an die nach seiner Aussage rund ein Jahr zurückliegende Servicierung des besagten Federbeins schilderte. - 12 -