5.6. Bei seiner delegierten Einvernahme vom 6. Juli 2022 beantwortete der Beschuldigte die Frage, warum er wisse, dass er das besagte Federbein im Juni 2021 serviciert habe, damit, dass die entsprechende Rechnung am 2. Juli 2021 beglichen worden sei (Rz. 315 ff.). Dafür, dass der Beschuldigte auch losgelöst von der besagten Rechnung konkrete Erinnerungen an die fragliche Servicierung des besagten Federbeins haben könnte, fehlt es an verlässlichen Hinweisen. Zwar behauptete der Beschuldigte ausdrücklich, sich an das besagte Federbein erinnern zu können (Rz. 170 ff.). Auch beschrieb er die damaligen Abläufe der Servicierung ausführlich (Rz.