zu Frage 23) stattgefunden haben sollte. Diesfalls müsste sich der Beschwerdeführer eine kaum mit einem Irrtum zu erklärende Falschaussage bezüglich des Servicetermins entgegenhalten lassen und könnte auch aus zeitlichen Gründen nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass eine bislang unbekannte Person für die mutmasslich fehlerhafte Servicierung des unfallbeteiligten Federbeins verantwortlich sein könnte. Es wäre von wissentlich irreführenden Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen, die weitere Untersuchungshandlungen oder gar eine Anklage nicht zu begründen vermöchten, sondern im Gegenteil die Einstellungsverfügung gerechtfertigt erscheinen liessen.