wenig ist einsichtig, wie er dies am besagten Wochenende oder in der Zeit nach dem Unfall überhaupt hätte bewerkstelligen können (vgl. hierzu auch Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2021 S. 1 f. [Reg. 5], wonach das Unfallmotorrad sichergestellt und am 2. November 2021 untersucht worden sei; vgl. auch Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2023 [Reg. 4], wonach sie von E._____ von der F._____ GmbH dahingehend informiert worden sei, dass an dem bei ihnen eingelagerten Unfallmotorrad "von ihrer Seite" seit dem Unfall keine Änderungen vorgenommen worden seien).