Sollte es so gewesen sein, legte dies konkret nahe, dass es der Beschuldigte war, der am 22. oder 23. Oktober 2021 das unfallbeteiligte Federbein nicht sachgerecht servicierte. Warum der Beschwerdeführer am Wochenende 23./24. Oktober 2021 oder gar noch nachträglich zum am 25. Oktober 2021 stattgefundenen Unfall eine nochmalige Servicierung des Federbeins oder gar dessen Austausch hätte veranlassen sollen, ist nicht einsichtig. Ebenso - 11 -