Die vom Beschwerdeführer offenbar als möglich erachtete Annahme, dass C._____ die Servicierung selbst vorgenommen oder eine bis anhin unbekannte Drittperson damit beauftragt und sodann versucht haben könnte, dem Beschuldigten die fehlerhafte Servicierung sozusagen unterzuschieben, überzeugt angesichts der konkreten Umstände noch nicht einmal als theoretische Gedankenspielerei. Auch ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und von C._____ ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer C._____ nach stattgefundener Servicierung noch ein zweites Mal wegen des Federbeins befasst haben könnte.