Andere mögliche Unfallursachen, wie von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemacht, sind zwar nicht ohne Weiteres auszuschliessen, aber nicht durch konkrete Hinweise unterlegt und damit rein hypothetischer Art. Dass ein mit der Sache befasstes Gericht die Unfallkausalität der mutmasslich fehlerhaften Servicierung des Federbeins deshalb als unterbrochen betrachtete, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, um eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen zu können.