5.2. In diesem Beschwerdeverfahren zu beachtende Gründe, warum auf die im Bericht der D._____ AG gemachten Feststellungen und die daraus gezogenen Schlüsse nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine nicht fachgerecht - 10 - durchgeführte Servicierung des Federbeins für den Unfall und die vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen zumindest mitkausal war.