Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte mit dem begutachteten Federbein "rein gar nichts" zu tun gehabt habe. Ob C._____ oder eine andere Person "mit diesem Federbein" zu tun gehabt habe, lasse sich ohne Hilfe des Beschwerdeführers nicht herausfinden. Dieser hätte "alternative Szenarien" oder weitere verdächtige Personen nennen können, was er aber nicht getan habe. Diesbezüglich fehlten jegliche Ermittlungsansätze, wenn der Beschwerdeführer dabei bleibe, den Service im Oktober 2021 beim Beschuldigten und C._____ durchgeführt zu haben. Was in den vier Monaten zwischen Juni und Oktober 2021 passiert sei, liege allein in der Wissenssphäre des Beschwerdeführers (zu Rz.