Konfrontationseinvernahme dränge sich keineswegs auf. Die Kausalkette "zwecks Nachweises der Sorgfaltspflichtverletzung" des Beschuldigten sei eindeutig unterbrochen (zu Rz. 15 der Beschwerde). Auf die Aussagen des Beschuldigten und von C._____, das Federbein bzw. Motorrad auf seine Funktionstüchtigkeit überprüft zu haben, sei abzustellen. Der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass bei der Prüfung des Federbeins "auf Herz und Nieren" ein Fehler (Ölleck etc.) mit Sicherheit aufgefallen wäre. Die Feststellung, dass das Federbein funktionstüchtig gewesen sei, stehe auch im Einklang mit dem Bericht der D._____ AG (zu Rz. 16 der Beschwerde). -9-