Inwiefern weitere Beweiserhebungen noch näheren Aufschluss über den Servicezeitpunkt geben sollten, sei nicht zu erkennen. Es gebe keine Anhaltspunkte, um an den deckungsgleichen, detaillierten, von objektiven Beweismitteln gestützten und absolut glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und von C._____ zum Servicezeitpunkt zu zweifeln. Ausser der bereits ins Recht gelegten Rechnung seien keine weiteren Dokumente nötig und wohl auch nicht vorhanden. Auch die Durchführung einer (vom Beschwerdeführer erst mit Beschwerde beantragten) Konfrontationseinvernahme dränge sich keineswegs auf.