Es werde kaum so gewesen sein, dass der Beschwerdeführer sich im Juni 2021 das Motorrad habe instand stellen lassen, um dann bis im Oktober 2021 nicht mehr damit zu fahren. Jeder Trainings- und Rennkilometer setze ein Renngerät extremen Belastungen aus und führe zu Abnützungen, die bei gewöhnlicher Benutzung im Strassenverkehr nicht vorkämen (Ziff. II/II/3). 4.4. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt mit Beschwerdeantwort an der Begründung der Einstellungsverfügung fest (zu Rz. 8 ff. der Beschwerde).