Dass "nicht undenkbar" sei, dass ein Fahr- oder Fahrbahnfehler zum Unfall geführt habe, sei völlig spekulativ und stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern und der D._____ AG, wonach als Unfallursache ein Haftungsverlust infolge ausgetretenen Dämpferöls im Vordergrund stehe. Spekulativ sei auch, dass es bei der Unfallfahrt zu einer ausserordentlichen Belastung gekommen sein könnte. Die Annahme des Beschuldigten und von C._____, wonach ein "normaler" Unfall zum Schaden am Federbein geführt habe, finde in den Akten keinerlei Stütze. Gerade der Bericht der D._____ AG schliesse dies nahezu aus (Rz. 17).