Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach das servicierte Federbein "absolut funktionstüchtig" gewesen sei, beruhe auf unbelegten Behauptungen des Beschuldigten und von C._____ und widerspreche klar dem Bericht der D._____ AG. Womöglich habe sich der Beschuldigte auf ein anderes von ihm serviciertes Federbein bezogen. Dass man einen Fehler bereits auf dem Prüfstand bemerkt hätte, halte den im Bericht der D._____ AG gezogenen Schlüssen nicht stand. Auch sei völlig unklar, ob C._____ tatsächlich die von ihm behauptete Probefahrt unternommen habe und falls ja, unter welchen "Parametern" (Rz. 16).