Bezüglich des Servicezeitpunkts lägen divergierende Aussagen vor. Sich zu dieser Frage förmlich aufdrängende Beweiserhebungen seien nicht angeordnet worden. Dass gemäss Beschuldigtem und C._____ der Service im Juni 2021 stattgefunden haben soll, plausibilisiere diese Behauptung mitnichten. Beide hätten angegeben, sich im Laufe des Verfahrens darüber ausgetauscht zu haben. Eine reine Schutzbehauptung sei nicht auszuschliessen. Auch die vom Beschuldigten ins Recht gelegte "Rechnung" beweise nichts. Darin sei der Service für ein Sachs-Federbein in Rechnung gestellt worden, obwohl bei seinem Motorrad ein TM Racing- Federbein verbaut gewesen sei.