4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete ihre gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergangene Einstellungsverfügung damit, dass sich auch in Beachtung eines von der D._____ AG am 15. November 2023 erstatteten Berichts zu einer technischen Untersuchung des Unfallmotorrads nicht rechtsgenüglich rekonstruieren lasse, ob vom Beschuldigten am Federbein des Unfallmotorrads durchgeführte Servicearbeiten unfallkausal gewesen seien. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass er das besagte Federbein nach dem Service visuell, mechanisch und im Prüfstand kontrolliert habe. Wäre der Service nicht korrekt durchgeführt worden, wäre dies bei der