Insofern besteht auch im Hinblick auf Art. 30 StPO keine Veranlassung, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, zumal bereits angesichts der gleichen Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in beiden Beschwerdeverfahren sichergestellt ist, dass für beide Beschwerdeverfahren bedeutsame Fragen einheitlich beurteilt werden. Der vom Beschwerdeführer gestellte Vereinigungsantrag ist damit als unbegründet abzuweisen. -5-