2.2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Im Begriff der "Mittäterschaft" gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die fahrlässige Nebentäterschaft eingeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2), mithin wenn mehrere Täter unabhängig voneinander denselben Tatbestand fahrlässig verwirklichen (BGE 143 IV 361 E. 4.8). Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung und die Gehilfenschaft (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2).