Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.351 (STA.2022.6170) Art. 137 Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 22. November 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer verunfallte mit seinem Motorrad am 25. Oktober 2021 im […] in Q._____ und erlitt dabei verschiedene Verletzungen. Als Unfallursache zog er fehlerhafte Reparatur- und Wartungsarbeiten an seinem Motorrad in Betracht und stellte am 17. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vorsorglich Strafantrag gegen Unbekannt wegen (fahrlässiger) Körperver- letzung. Gleichzeitig erklärte er, sich als Straf- und Zivilkläger zu konsti- tuieren. 1.2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, eröffnete am 23. November 2021 eine Strafuntersuchung gegen Unbe- kannt wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 dehnte sie die Straf- untersuchung auf den Beschuldigten aus. 1.3. In Entsprechung einer Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, vom 21. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden am 27. Juli 2022 die Übernahme der gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung geführten Strafuntersuchung und dehnte diese (zumindest implizit) auf C._____ aus. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 22. November 2024 die Einstellung der gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung geführten Strafuntersuchung. Diese Einstellungsverfü- gung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 26. November 2024 genehmigt und dem Beschwerdeführer am 29. No- vember 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Aufhebung der Einstellungs- verfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung durch die Staatsan- waltschaft Baden. Zudem stellte er den Antrag, dieses Beschwerdever- fahren sei gemeinsam mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2024.350 zu behandeln. -3- 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (zugestellt am 19. Dezember 2024) auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung als Kostensicherheit Fr. 1'000.00 zu überweisen. Der Beschwerdeführer kam dem am 23. Dezember 2024 nach. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, Ersatz für seine Verteidigungskosten und die Verlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist Letzterer aufgrund seiner am 17. November 2021 abgegebenen Erklärung Privat- kläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Als solche kann er die ergangene Einstellungsverfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 auch gegen C._____ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, welche sie mit Verfügung vom 22. November 2024 ebenfalls einstellte. Der Beschwerdeführer focht diese Einstellungsverfügung mit Beschwerde ebenfalls an (Beschwerdeverfahren SBK.2024.350). Sein Antrag, die beiden Beschwerden seien aufgrund der Konnexität gemeinsam zu behandeln, ist als ein Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdever- fahren zu behandeln. -4- 2.2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Im Begriff der "Mittäterschaft" gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die fahrlässige Nebentäterschaft eingeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2), mithin wenn mehrere Täter unabhängig voneinander denselben Tatbestand fahrlässig verwirklichen (BGE 143 IV 361 E. 4.8). Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung und die Gehilfenschaft (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können Strafverfahren auch aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO). Solch ein sachlicher Grund kann namentlich vorliegen, wenn Beteiligte sich wechselseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen des gleichen untersuchten Sachverhalts- komplexes begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2). 2.3. Eine zwischen dem Beschuldigten und C._____ bestehende (eigentliche) Mittäterschaft oder Teilnahme bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung ist nur schon mangels eines entsprechenden Vorsatzes ohne Weiteres auszuschliessen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Baden die gegen den Beschuldigten und C._____ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung geführte Strafuntersuchung einstellte, ist zumindest für dieses Beschwerdeverfahren auch nicht von einer erstellten oder zumindest wahrscheinlichen fahrlässigen Nebentäter- schaft auszugehen. Die blosse Möglichkeit, dass eine solche vorliegen könnte, genügt nicht, um die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zu vereinigen. Weiter ist offensichtlich, dass der Beschuldigte und C._____ den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (wenn überhaupt) nicht auf mehr oder weniger identische Art und Weise erfüllt haben können. Vielmehr sind in beiden Fällen unterschiedliche Tathandlungen bzw. Unter- lassungen auf ihre Tatbestandsmässigkeit hin zu prüfen. In beiden Be- schwerdeverfahren stellen sich daher unterschiedliche Fragen, die keiner einheitlichen Beurteilung zugänglich sind. Insofern besteht auch im Hinblick auf Art. 30 StPO keine Veranlassung, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, zumal bereits angesichts der gleichen Besetzung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in beiden Beschwerde- verfahren sichergestellt ist, dass für beide Beschwerdeverfahren bedeut- same Fragen einheitlich beurteilt werden. Der vom Beschwerdeführer gestellte Vereinigungsantrag ist damit als unbegründet abzuweisen. -5- 3. 3.1. Wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, mithin weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Damit sich eine Anklage von Gesetzes wegen rechtfertigen lässt, muss die Staatsanwaltschaft in der Lage sein, den relevanten Tatverdacht sachlich zu erhärten. Vermutungen in der Möglichkeitsform reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat aber nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Be- urteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstel- lungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" fest- stehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2019 vom 5. November 2019 E 4.3.1). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete ihre gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergangene Einstellungsverfügung damit, dass sich auch in Beachtung eines von der D._____ AG am 15. November 2023 erstatteten Berichts zu einer technischen Untersuchung des Unfall- motorrads nicht rechtsgenüglich rekonstruieren lasse, ob vom Beschuldig- ten am Federbein des Unfallmotorrads durchgeführte Servicearbeiten unfallkausal gewesen seien. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass er das besagte Federbein nach dem Service visuell, mechanisch und im Prüfstand kontrolliert habe. Wäre der Service nicht korrekt durchgeführt worden, wäre dies bei der Kontrolle aufgefallen, was auch der Bericht der D._____ AG besage. Eine Probefahrt von C._____ sei ereignislos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe sein Motorrad bzw. das Federbein nach dem Service geprüft und aus -6- seiner Sicht sei alles in Ordnung gewesen. Das besagte Federbein sei nach dem Service "absolut funktionstüchtig" gewesen. Ein Fahr- oder Fahrbahnfehler als Unfallursache lasse sich nicht aus- schliessen. In Beachtung des Berichts der D._____ AG erscheine es auch möglich, dass "der Fehler" Folge einer ausserordentlichen Belastung oder des Sturzes gewesen sei. Es sei auch möglich, dass das begutachtete Federbein (ein von "TM Racing" stammendes Federbein) nicht das vom Beschuldigten servicierte Federbein gewesen sei, habe der Beschuldigte doch glaubhaft dargelegt, ein Sachs-Federbein serviciert zu haben. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er den Service am Federbein erst im Oktober 2021 habe durchführen lassen und das servicierte Federbein erst vier Tage vor dem Unfall am 21. Oktober 2021 erhalten habe, könne es als erstellt gelten, dass der Service des Feder- beins bereits im Juni 2021 erfolgt sei, mithin ganze vier Monate vor dem Unfall, was die zu beweisende Kausalität zwischen Ursache (schlechter Service) und Wirkung (Unfall) klar unterbreche. 4.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass gemäss Kantons- polizei Bern und Bericht der D._____ AG der Stossdämpfer des Federbeins Öl verloren habe und dass dies zu seinem Sturz geführt habe (Rz. 9). Strittig sei unter anderem, ob ein zuvor am Federbein durchgeführter Service hierfür ursächlich gewesen sei und wann genau dieser Service stattgefunden habe (Rz. 10). Bezüglich des Servicezeitpunkts lägen divergierende Aussagen vor. Sich zu dieser Frage förmlich aufdrängende Beweiserhebungen seien nicht angeordnet worden. Dass gemäss Beschuldigtem und C._____ der Service im Juni 2021 stattgefunden haben soll, plausibilisiere diese Behauptung mitnichten. Beide hätten angegeben, sich im Laufe des Verfahrens darüber ausgetauscht zu haben. Eine reine Schutzbehauptung sei nicht auszuschliessen. Auch die vom Beschuldigten ins Recht gelegte "Rechnung" beweise nichts. Darin sei der Service für ein Sachs-Federbein in Rechnung gestellt worden, obwohl bei seinem Motorrad ein TM Racing- Federbein verbaut gewesen sei. Auf der Rechnung sei zwar von Hand eine Zahlung im Juli 2021 vermerkt. Das Rechnungsdatum laute aber auf Oktober 2021. Dass eine Rechnung erst Monate nach der Zahlung erstellt werde, erscheine lebensfremd. Wegen der Aussicht, widerlegt zu werden, hätte es für ihn keinen Sinn gemacht, von Beginn weg wahrheitswidrige Angaben zum Servicezeitpunkt zu machen. Es sei davon auszugehen, dass sich der tatsächliche Servicezeitpunkt durch eine Konfrontationsein- -7- vernahme und allenfalls Beizug weiterer Unterlagen klären oder zumindest plausibilisieren lasse (Rz. 15). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach das servicierte Federbein "absolut funktionstüchtig" gewesen sei, beruhe auf unbelegten Behauptungen des Beschuldigten und von C._____ und widerspreche klar dem Bericht der D._____ AG. Womöglich habe sich der Beschuldigte auf ein anderes von ihm serviciertes Federbein bezogen. Dass man einen Fehler bereits auf dem Prüfstand bemerkt hätte, halte den im Bericht der D._____ AG gezogenen Schlüssen nicht stand. Auch sei völlig unklar, ob C._____ tatsächlich die von ihm behauptete Probefahrt unternommen habe und falls ja, unter welchen "Parametern" (Rz. 16). Dass "nicht undenkbar" sei, dass ein Fahr- oder Fahrbahnfehler zum Unfall geführt habe, sei völlig spekulativ und stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern und der D._____ AG, wonach als Unfallursache ein Haftungsverlust infolge ausgetretenen Dämpferöls im Vordergrund stehe. Spekulativ sei auch, dass es bei der Unfallfahrt zu einer ausserordentlichen Belastung gekommen sein könnte. Die Annahme des Beschuldigten und von C._____, wonach ein "normaler" Unfall zum Schaden am Federbein geführt habe, finde in den Akten keinerlei Stütze. Gerade der Bericht der D._____ AG schliesse dies nahezu aus (Rz. 17). Wenn die Staatsanwaltschaft Baden annehme, dass der Beschuldigte ein Sachs-Federbein serviciert und C._____ dieses wieder eingebaut habe, unterstelle sie ihm indirekt, bei seinem Motorrad nach dem angeblich im Juni 2021 erfolgten Service ein defektes TM Racing-Federbein eingebaut zu haben. Eine solche Unterstellung entbehre jeglicher Grundlage und sei, wenn überhaupt, durch den Sachrichter zu klären (Rz. 18). Sollte das vom Beschuldigten angeblich im Juni 2021 servicierte Sachs- Federbein nicht sein Federbein gewesen sein, stelle sich die Frage, wer im Oktober 2021 den Service an seinem Federbein vorgenommen habe und ob dies allenfalls sogar C._____ selbst gewesen sei (Rz. 20). 4.3. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, die Staatsanwalt- schaft Baden habe sich umfassend mit dem Fall auseinandergesetzt. Die Begründung der Einstellungsverfügung sei nachvollziehbar, fundiert und absolut zutreffend (Ziff. II/I). Seine Aussage, den Service am Federbein im Juni 2021 vorgenommen zu haben, und die Aussage von C._____, das Federbein im "Sommer und nicht irgendwann im Oktober" bei ihm im Service gehabt zu haben, würden durch die sich in den Akten befindlichen Rechnungsbelege und den Zah- -8- lungseingang auf sein Bankkonto am 2. Juli 2021 gestützt. Für den vom Beschwerdeführer behaupteten Servicezeitpunkt gebe es keinerlei Belege. Seine Aussagen seien zweifelsfrei glaubhafter als diejenigen des Be- schwerdeführers (Ziff. II/II/2). Die Behauptung, dass er sich im Verlaufe des Verfahrens mit C._____ ausgetauscht habe, sei irreführend und entspreche nicht den gemachten Aussagen. Ab Ende Juni 2021 habe er keinen Zugang mehr zum Federbein des am 25. Oktober 2021 verunfallten Motorrads gehabt. Was in diesen vier Monaten mit dem Federbein passiert sei, bleibe völlig unklar. Das Federbein sei von ihm fachlich richtig serviciert worden. Selbst wenn man auf das Rechnungsdatum "10. Oktober 2021" abstelle, wären die Arbeiten noch Wochen vor dem Unfall ausgeführt worden. Wäre im Oktober 2021 ein anderes Federbein verbaut gewesen als im Juni 2021, so wäre das von ihm verbaute (tadellose) Federbein zwischenzeitlich ausgetauscht worden. Es gebe nicht den kleinsten Hinweis, dass er etwas falsch gemacht habe. Es werde kaum so gewesen sein, dass der Beschwerdeführer sich im Juni 2021 das Motorrad habe instand stellen lassen, um dann bis im Oktober 2021 nicht mehr damit zu fahren. Jeder Trainings- und Rennkilometer setze ein Renngerät extremen Belastungen aus und führe zu Abnützungen, die bei gewöhnlicher Benutzung im Strassenverkehr nicht vorkämen (Ziff. II/II/3). 4.4. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt mit Beschwerdeantwort an der Begrün- dung der Einstellungsverfügung fest (zu Rz. 8 ff. der Beschwerde). Inwiefern weitere Beweiserhebungen noch näheren Aufschluss über den Servicezeitpunkt geben sollten, sei nicht zu erkennen. Es gebe keine An- haltspunkte, um an den deckungsgleichen, detaillierten, von objektiven Be- weismitteln gestützten und absolut glaubhaften Aussagen des Beschuldig- ten und von C._____ zum Servicezeitpunkt zu zweifeln. Ausser der bereits ins Recht gelegten Rechnung seien keine weiteren Dokumente nötig und wohl auch nicht vorhanden. Auch die Durchführung einer (vom Beschwerdeführer erst mit Beschwerde beantragten) Konfrontationseinver- nahme dränge sich keineswegs auf. Die Kausalkette "zwecks Nachweises der Sorgfaltspflichtverletzung" des Beschuldigten sei eindeutig unterbro- chen (zu Rz. 15 der Beschwerde). Auf die Aussagen des Beschuldigten und von C._____, das Federbein bzw. Motorrad auf seine Funktionstüchtigkeit überprüft zu haben, sei ab- zustellen. Der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass bei der Prüfung des Federbeins "auf Herz und Nieren" ein Fehler (Ölleck etc.) mit Sicherheit aufgefallen wäre. Die Feststellung, dass das Federbein funktionstüchtig gewesen sei, stehe auch im Einklang mit dem Bericht der D._____ AG (zu Rz. 16 der Beschwerde). -9- Alternative Unfallursachen könnten auch in Berücksichtigung des Berichts der D._____ AG nicht ausgeschlossen werden (zu Rz. 17 der Beschwerde). Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte mit dem begutach- teten Federbein "rein gar nichts" zu tun gehabt habe. Ob C._____ oder eine andere Person "mit diesem Federbein" zu tun gehabt habe, lasse sich ohne Hilfe des Beschwerdeführers nicht herausfinden. Dieser hätte "alternative Szenarien" oder weitere verdächtige Personen nennen können, was er aber nicht getan habe. Diesbezüglich fehlten jegliche Ermittlungsansätze, wenn der Beschwerdeführer dabei bleibe, den Service im Oktober 2021 beim Beschuldigten und C._____ durchgeführt zu haben. Was in den vier Monaten zwischen Juni und Oktober 2021 passiert sei, liege allein in der Wissenssphäre des Beschwerdeführers (zu Rz. 18 der Beschwerde). 5. 5.1. Gemäss Bericht der D._____ AG vom 15. November 2023 passte der am Federbein des Unfallmotorrads verbaute Seegerring nicht in die Nut des am Federbein verbauten Dichtkopfs, weil dieser Dichtkopf für das Federbein ungeeignet gewesen sei. Der Seegerring habe deshalb auf der Fläche über der Nut des Dichtkopfs aufgelegen. Dadurch sei er nicht nach aussen gespreizt und sein Zusammendrücken nicht verhindert worden (S. 18 f.). Vor der Unfallfahrt sei das Federbein entsprechend den Aussagen "intakt" gewesen. Während der Unfallfahrt habe sich der Seegerring "hinausgearbeitet". Wegen des dadurch gelösten Dichtkopfs habe das Öl schlagartig entweichen können und habe sich das Fahr- verhalten des Motorrads plötzlich stark verändert (zu Frage 5.1). Es sei da- von auszugehen, dass das Federbein vor der Unfallfahrt funktioniert habe und dass der Fehler erst während der Unfallfahrt aufgetreten sei (zu Frage 5.2). Beim korrekt erfolgten Einbau des Federbeins in das Unfallmotorrad sei der Fehler nicht zu erkennen gewesen (zu Fragen 5.4 und 5.6). Die Fehlfunktion des Federbeins sei nicht auf einen falschen Einbau in das Un- fallmotorrad zurückzuführen, sondern auf die Servicierung des Federbeins (zu Frage 5.5). Dass es bei korrekt eingebautem und serviciertem Federbein wegen äusserer Kräfte zu einem Schaden am Federbein hätte kommen können, treffe nicht zu (zu Frage 5.7). Auch der Unfall habe nicht zu den am Federbein festgestellten Beschädigungen geführt (zu Fragen 5.9 und 5.11). 5.2. In diesem Beschwerdeverfahren zu beachtende Gründe, warum auf die im Bericht der D._____ AG gemachten Feststellungen und die daraus gezogenen Schlüsse nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine nicht fachgerecht - 10 - durchgeführte Servicierung des Federbeins für den Unfall und die vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen zumindest mitkausal war. Andere mögliche Unfallursachen, wie von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemacht, sind zwar nicht ohne Weiteres auszuschliessen, aber nicht durch konkrete Hinweise unterlegt und damit rein hypothetischer Art. Dass ein mit der Sache befasstes Gericht die Unfallkausalität der mutmasslich fehlerhaften Servicierung des Federbeins deshalb als unterbrochen betrachtete, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, um eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen zu können. Um die Einstellungsverfügung dennoch schützen zu können, müsste "klar" bzw. "zweifelsfrei" ausgeschlossen werden können, dass der Beschuldigte die mutmasslich unfallkausale Servicierung des Federbeins vornahm, oder müsste zumindest "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, dass sich dem Beschuldigten nicht mit anklagegenügender Sicherheit nachweisen lässt, die mutmasslich unfallkausale Servicierung des Federbeins vorgenommen zu haben. 5.3. Zumindest für dieses Beschwerdeverfahren ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer wegen eines defekten Federbeins befasste C._____ das defekte Federbein korrekt ausbaute, es dem Beschuldigten zur Servicierung übergab und anschliessend wieder korrekt in das Motorrad des Beschwerdeführers einbaute. Die vom Beschwerdeführer offenbar als möglich erachtete Annahme, dass C._____ die Servicierung selbst vorgenommen oder eine bis anhin unbekannte Drittperson damit beauftragt und sodann versucht haben könnte, dem Beschuldigten die fehlerhafte Servicierung sozusagen unterzuschieben, überzeugt angesichts der konkreten Umstände noch nicht einmal als theoretische Gedankenspielerei. Auch ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und von C._____ ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer C._____ nach stattgefundener Servicierung noch ein zweites Mal wegen des Federbeins befasst haben könnte. 5.4. Bei seiner delegierten Einvernahme vom 18. Januar 2022 (Reg. 6) sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sein Motorrad am "Freitag" zu C._____ gebracht und am "Samstag" bei ihm wieder abgeholt habe (Rz. 61 ff.), bevor er am "Montag" in Q._____ verunfallt sei (Rz. 108 ff.). Sollte es so gewesen sein, legte dies konkret nahe, dass es der Beschuldigte war, der am 22. oder 23. Oktober 2021 das unfallbeteiligte Federbein nicht sachgerecht servicierte. Warum der Beschwerdeführer am Wochenende 23./24. Oktober 2021 oder gar noch nachträglich zum am 25. Oktober 2021 stattgefundenen Unfall eine nochmalige Servicierung des Federbeins oder gar dessen Austausch hätte veranlassen sollen, ist nicht einsichtig. Ebenso - 11 - wenig ist einsichtig, wie er dies am besagten Wochenende oder in der Zeit nach dem Unfall überhaupt hätte bewerkstelligen können (vgl. hierzu auch Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2021 S. 1 f. [Reg. 5], wonach das Unfallmotorrad sichergestellt und am 2. November 2021 untersucht worden sei; vgl. auch Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2023 [Reg. 4], wonach sie von E._____ von der F._____ GmbH dahingehend informiert worden sei, dass an dem bei ihnen eingelagerten Unfallmotorrad "von ihrer Seite" seit dem Unfall keine Änderungen vorgenommen worden seien). 5.5. Wesentlich anders verhielte es sich hingegen, wenn die vom Beschuldigten durchgeführte Servicierung des Federbeins bereits "im Juni 2021" (dele- gierte Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juli 2022 [Reg. 6] Rz. 309 ff.) bzw. "Sommer und nicht irgendwann im Oktober" (delegierte Einvernah- me von C._____ vom 28. März 2023 [Reg. 6] zu Frage 23) stattgefunden haben sollte. Diesfalls müsste sich der Beschwerdeführer eine kaum mit einem Irrtum zu erklärende Falschaussage bezüglich des Servicetermins entgegenhalten lassen und könnte auch aus zeitlichen Gründen nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass eine bislang unbekannte Person für die mutmasslich fehlerhafte Servicierung des unfallbeteiligten Federbeins verantwortlich sein könnte. Es wäre von wissentlich irreführenden Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen, die weitere Untersuchungshandlungen oder gar eine Anklage nicht zu begründen vermöchten, sondern im Gegenteil die Einstellungsverfügung gerechtfertigt erscheinen liessen. 5.6. Bei seiner delegierten Einvernahme vom 6. Juli 2022 beantwortete der Beschuldigte die Frage, warum er wisse, dass er das besagte Federbein im Juni 2021 serviciert habe, damit, dass die entsprechende Rechnung am 2. Juli 2021 beglichen worden sei (Rz. 315 ff.). Dafür, dass der Beschuldigte auch losgelöst von der besagten Rechnung konkrete Erinnerungen an die fragliche Servicierung des besagten Federbeins haben könnte, fehlt es an verlässlichen Hinweisen. Zwar behauptete der Beschuldigte ausdrücklich, sich an das besagte Federbein erinnern zu können (Rz. 170 ff.). Auch beschrieb er die damaligen Abläufe der Servicierung ausführlich (Rz. 136 ff. i.V.m. 165 ff.). Details, die darauf schliessen liessen, dass dieser Beschrieb auf tatsächlichen Erinnerungen beruhte und nicht bloss einen Standardablauf wiedergab, sind den Ausführungen des Beschuldigten aber nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Auch angesichts seiner Aussage, dass Arbeiten an Federbeinen alltägliche Standardarbeiten seien (Rz. 305 ff.), kann es nicht ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 6. Juli 2022 tatsächlich konkrete Erinnerungen an die nach seiner Aussage rund ein Jahr zurückliegende Servicierung des besagten Federbeins schilderte. - 12 - Zwar kann es durchaus so gewesen sein, dass sich der Beschuldigte aufgrund besonderer Umstände zumindest noch daran erinnerte, im Sommer 2021 für C._____ ein Sachs-Federbein serviciert zu haben (vgl. hierzu Rz. 378 ff.), und dass er gestützt auf diese Erinnerung die entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelege heraussuchte. Es kann auch so gewesen sein, dass der Beschuldigte seine Buchhaltungs- unterlagen ohne solch eine Erinnerung systematisch durchging und die eingereichten Rechnungs- und Zahlungsbelege nicht gestützt auf eine konkrete Erinnerung der fraglichen Servicierung zuordnete, sondern gestützt auf andere Gründe. So oder anders ergibt sich aus den eingereichten Rechnungs- und Zahlungsbelegen (Beilagen zur Eingabe des Beschuldigten vom 29. Januar 2024 [Reg. 3/grün]) nicht, dass der Beschuldigte das Federbein des Beschwerdeführers im Sommer 2021 servicierte. Dass sich unter den vom Beschuldigten nicht eingereichten Buchhaltungsunterlagen auch Belege für eine vom Beschuldigten für C._____ im Oktober 2021 durchgeführte Servicierung eines Federbeins finden liessen, erscheint ohne Weiteres möglich. Allein gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungs- und Zahlungsbelege und seine damit (erwartungsgemäss) übereinstim- menden Aussagen lässt sich somit nicht mit hinreichender Sicherheit ent- scheiden, wann der Beschuldigte das Federbein des Beschwerdeführers servicierte. 5.7. Bei seiner delegierten Einvernahme vom 28. März 2023 führte C._____ in Anwesenheit des Beschuldigten aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines defekten Federbeins zu ihm gekommen sei. Zudem habe er Rennpneus gewollt, damit er auf der Rennstrecke fahren könne (zu Frage 18). Wann der Beschwerdeführer ihm das Motorrad gebracht habe, wann er es dem Beschuldigten zur Reparatur gebracht habe und wann er es vom Beschuldigten zurückerhalten und dem Beschwerdeführer zurückgegeben habe, wisse er nicht mehr auswendig (zu Fragen 21 f.). Die Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach das Federbein am 21. Oktober 2021 repariert worden sei, und des Beschuldigten, wonach die Reparatur im Juni 2021 stattgefunden habe, könne er sich nicht erklären. Es sei "Sommer und nicht irgendwann im Oktober" gewesen (zu Frage 23). Dem Beschwerdeführer habe es "pressiert", weil er auf der Rennstrecke habe fahren wollen (zu Frage 24). Er habe das Federbein mit dem Auto zum Beschuldigten gebracht und von dort wieder abgeholt (zu Frage 27). Nach dem Wiedereinbau des Federbeins habe er eine Probefahrt gemacht (zu Frage 34). Sein "Hauptproblem" sei, dass es "keine Diskussion" geben dürfe, weil es sich um Rennsport handle (zu Frage 37; ähnlich zu Frage 42). Die Frage des Beschuldigten, ob die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer das Motorrad "schon vorgängig" gefahren sei, bejahte - 13 - er mit dem Hinweis, dass er wisse, dass der Beschwerdeführer nach Frankreich habe gehen wollen, wenngleich er nicht wisse, wann genau (zu Frage 62). Sollte die Aussage von C._____, dass die Reparatur im Sommer und nicht im Oktober 2021 stattgefunden habe, unbeeinflusst vom Beschuldigten zustande gekommen sein bzw. unzweifelhaft auf einer eigenen Erinnerung von C._____ beruhen, wäre dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass die besagte Reparatur tatsächlich im Sommer und nicht im Oktober 2021 stattfand. Dies kann aber nur schon in Berücksichtigung der Formulierung der Frage 23 nicht als erstellt gelten. Zudem gab der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 6. Juli 2022 zu Protokoll, dass ihm C._____ telefonisch vom "Vorfall" berichtet habe (Rz. 466 ff.). Dementsprechend kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass sich C._____ bei seinen Aussagen zum Zeitpunkt der Servicierung des Federbeins mangels eigener Erinnerungen bloss den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anschloss. 5.8. Zusammengefasst wirken die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Servicierung des Federbeins derzeit in Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Be- schuldigten und von C._____. Allein deshalb ist die Einstellungsverfügung bereits aufzuheben (E. 3.2 hievor). Angesichts der Ungereimtheiten be- züglich des Servicezeitpunkts drängt sich zudem eine Konfrontations- einvernahme nachgerade auf und sind auch weitere Untersuchungen an- gezeigt. So erscheint nämlich durchaus möglich, dass es zu den vom Be- schuldigten eingereichten Buchungsbelegen spiegelbildliche Buchungs- belege bei C._____ gibt, anhand welcher sich der Zeitpunkt der Servicierung des Federbeins des Beschwerdeführers näher bestimmen und der Tatverdacht dementsprechend erhärten oder entkräften lässt. Gerade die Aussage von C._____, dass er das genaue Reparaturdatum nicht mehr auswendig wisse, legt nahe, dass er es womöglich anhand seiner Unterlagen ermitteln kann. Womöglich liesse sich anhand von diesen Unterlagen auch die Marke des Federbeins ermitteln (Sachs oder TM Racing), dessen Servicierung C._____ dem Beschwerdeführer in Rechnung stellte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Baden vom 22. November 2024 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen. - 14 - 6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die den Beschuldigten betreffende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. November 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 15 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard