5.5. Somit ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gemacht haben könnte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.