Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem in E. 5.3 Ausgeführten grundsätzlich davon ausgehen durfte, ein vom Spezialisten C._____ korrekt serviciertes Federbein einzubauen, zumal der mutmassliche Fehler gemäss Bericht der D._____ AG vom 15. November 2023 beim Einbau durch eine Sichtkontrolle nicht zu erkennen war. Durfte der Beschuldigte somit darauf vertrauen, ein korrekt serviciertes Federbein einzubauen, kann ihm nicht als pflichtwidrige Unsorgfalt zum Vorwurf gemacht werden, das Federbein bezüglich servicebedingter Mängel nicht einer vertieften Kontrolle unterzogen zu haben. Insbesondere war der Beschuldigte nicht gehalten, das Federbein für eine optische Kontrolle vor