5.4. Somit könnte sich der Beschuldigte einzig noch durch eine Unterlassung der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben, wenn er die vom Beschwerdeführer beim Unfall vom 25. Oktober 2021 erlittenen Verletzungen durch eine pflichtwidrige Untätigkeit nicht verhindert haben sollte, obwohl er als vom Beschwerdeführer Beauftragter dazu verpflichtet gewesen wäre (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB). Konkret stellt sich diesbezüglich die Frage, ob der Beschuldigte die mutmasslich fehlerhafte Servicierung des Federbeins vor Rückgabe des Motorrads an den Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt hätte bemerken können und müssen.