In Berücksichtigung dieser glaubhaft wirkenden Aussagen des Beschuldigten und von C._____ ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung, wonach C._____ schon seit Jahren als Fachmann "in diesem Bereich" tätig sei und wonach "solche Arbeit" für ihn eine absolute Standardprozedur darstelle, nicht zu beanstanden. Besondere Vorkommnisse oder Umstände, welche geeignet wären, diese Feststellung zu relativieren, sind nicht bekannt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht mit Beschwerde geltend gemacht. Von daher ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte nicht C._____ mit der Servicierung des Federbeins hätte beauftragen dürfen.