kein in der Schweiz anerkanntes Fähigkeitszeugnis als Motorradmechaniker habe (Rz. 281 ff. und 461 ff.). Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 28. März 2023 (Reg. 6) zu Protokoll, seit 20 Jahren im Bereich Handel und Reparatur von Motorrädern (Fachrichtung Motorsport) tätig zu sein (zu Frage 15), Reparaturen an Federbeinen aber nicht selbst durchzuführen, sondern immer Spezialisten damit zu beauftragen (zu Frage 19). Er habe damit in der Vergangenheit auch schon C._____ beauftragt (zu Frage 28), ohne dass es je zu einem ähnlichen Vorfall wie vorliegend gekommen wäre (zu Frage 29). Auch seit dem besagten Vorfall habe er C._____ solche Aufträge erteilt (zu Frage 36).