5.3. Weil somit nicht der Beschuldigte die möglicherweise unfallkausale (weil fehlerhafte) Servicierung vornahm, kann er sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung höchstens durch ein Tun schuldig gemacht haben, wenn er C._____ nicht mit der Servicierung des Federbeins hätte beauftragen dürfen (vgl. hierzu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/LOUIS FRÉDÉRIC MUSKENS, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 53 zu Art. 11 StGB mit Hinweis auf BGE 129 IV 119 E. 2.2).