Weiter ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer wegen des defekten Federbeins befasste Beschuldigte das defekte Federbein korrekt ausbaute, es C._____ zur Servicierung übergab und anschliessend wieder korrekt in das Motorrad des Beschwerdeführers einbaute. Die vom Beschwerdeführer offenbar als möglich erachtete Annahme, dass der Beschuldigte die Servicierung selbst vorgenommen oder eine bis anhin unbekannte Drittperson damit beauftragt und sodann versucht haben könnte, C._____ die fehlerhafte Servicierung sozusagen unterzuschieben, überzeugt angesichts der konkreten Umstände noch nicht einmal als theoretische Gedankenspielerei.