5.2. In diesem Beschwerdeverfahren zu beachtende Gründe, warum auf die im Bericht der D._____ AG gemachten Feststellungen und die daraus gezogenen Schlüsse nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine nicht fachgerecht durchgeführte Servicierung des Federbeins für den Unfall und die vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen zumindest mitkausal war.