Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach das servicierte Federbein "absolut funktionstüchtig" gewesen sei, beruhe auf unbelegten Behauptungen des Beschuldigten und von C._____ und widerspreche klar dem Bericht der D._____ AG. Womöglich habe sich C._____ auf ein anderes von ihm serviciertes Federbein bezogen. Dass man einen Fehler bereits auf dem Prüfstand bemerkt hätte, halte den im Bericht der D._____ AG gezogenen Schlüssen nicht stand. Auch sei völlig unklar, ob der Beschuldigte tatsächlich die von ihm behauptete Probefahrt unternommen habe und falls ja, unter welchen "Parametern" (Rz. 16).