4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete ihre gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergangene Einstellungsverfügung damit, dass sich auch in Beachtung eines von der D._____ AG am 15. November 2023 erstatteten Berichts zu einer technischen Untersuchung des Unfallmotorrads nicht rechtsgenüglich rekonstruieren lasse, ob von C._____ am Federbein des Unfallmotorrads durchgeführte Servicearbeiten unfallkausal gewesen seien. Der Beschuldigte wiederum habe das besagte Federbein lediglich aus- und nach der Servicierung wieder eingebaut. Auch der Bericht der D._____ AG habe darin keine mögliche Unfallursache gesehen.