Damit sich eine Anklage von Gesetzes wegen rechtfertigen lässt, muss die Staatsanwaltschaft in der Lage sein, den relevanten Tatverdacht sachlich zu erhärten. Vermutungen in der Möglichkeitsform reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat aber nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht.