Weiter ist offensichtlich, dass der Beschuldigte und C._____ den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (wenn überhaupt) nicht auf mehr oder weniger identische Art und Weise erfüllt haben können. Vielmehr sind in beiden Fällen unterschiedliche Tathandlungen bzw. Unterlassungen auf ihre Tatbestandsmässigkeit hin zu prüfen. In beiden Beschwerdeverfahren stellen sich daher unterschiedliche Fragen, die keiner einheitlichen Beurteilung zugänglich sind. Insofern besteht auch im Hinblick auf Art.