Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können Strafverfahren auch aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO). Solch ein sachlicher Grund kann namentlich vorliegen, wenn Beteiligte sich wechselseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen des gleichen untersuchten Sachverhaltskomplexes begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2).