1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist Letzterer aufgrund seiner am 17. November 2021 abgegebenen Erklärung Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Als solche kann er die ergangene Einstellungsverfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.