3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (zugestellt am 19. Dezember 2024) auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung als Kostensicherheit Fr. 1'000.00 zu überweisen. Der Beschwerdeführer kam dem am 23. Dezember 2024 nach. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: